Hobby-Imker sind befreit – offizielle Einordnung des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Verpackungen ist nun veröffentlicht.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt nun offiziell die Position des Deutschen Imkerbundes: Imker mit bis zu 30 Völkern sind im Sinne des Verpackungsgesetzes nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer, z. B. bei der Honigvermarktung und somit von den Pflichten befreit. Dazu veröffentlicht die Zentrale Stelle einen FAQ zum Thema „Wann liegt „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des Verpackungsgesetzes vor?“. Anhand eines Fallbeispiels wird auf Seite 3 dieser Veröffentlichung konkret auf die Imkerei Bezug genommen.
In Anlehnung an die steuerliche Definition stellt die Zentrale Stelle damit nun fest, dass über 95 % der Imker in Deutschland (bis zu 30 Völker = imkerliche Tätigkeit steuerlich unerheblich) von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit sind und dieses unabhängig von individuellen Vertriebswegen.
Diejenigen Imker, die Gewinne ermitteln oder Verluste steuerlich geltend machen – unabhängig von der Völkerzahl – unterliegen allerdings den Pflichten der ab 1.1.2019 geltenden Vorgaben, da diese Imker gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes handeln.
In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Registrierung beim Verpackungsregister als Inverkehrbringer sowie eine Lizensierung der Verpackungen erforderlich.
Ausnahmen der Registrierungspflicht:
Nutzung einer Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3 VerpackG) oder einer vorlizensierten Serviceverpackung (vgl. § 7 VerpackG).
Der Deutsche Imkerbund weist darauf hin, dass das von Beginn an als Mehrwegglas konzipierte Imker-Honigglas auch heute den aktuellen Forderungen entspricht, da es sich aufgrund seiner hohen Wiederkennbarkeit als Mehrwegverpackung eignet. Mit geeigneter Kennzeichnung können auch Neutralgläser diesem Anspruch genügen.
Die beliebten 30 Gramm-Honiggläser des Deutschen Imkerbundes sowie andere Umverpackungsmaterialien des D.I.B. sind vorlizensiert und können künftig auch von gewerbsmäßig eingestuften Imkern ohne zusätzliche Lizensierungskosten eingesetzt werden.
Nähere Informationen finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
[Quelle D.I.B.-Newsletter]